Satzung des Zipsendorfer Fußballclub Meuselwitz e.V.
(ZFC Meuselwitz e.V.)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen "Zipsendorfer Fußballclub Meuselwitz e.V." (abgekürzt ZFC Meuselwitz e.V.). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Altenburg unter der Nummer 282 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Meuselwitz.
(3) Mit Zustimmung der Finanzverwaltung beginnt das Geschäftsjahr mit dem Beginn eines Spieljahres (zur Zeit am 30.06. des darauf folgenden Kalenderjahres). Bei Versagen oder Entzug der Zustimmung der Finanzverwaltung beginnt das Geschäftsjahr am 01. Januar und endet am 31. Dezember des selben Jahres.
(4) Der Verein ist Mitglied in den zustündigen Landes- und Fachverbänden, insbesondere dem Landessportbund Thüringen sowie dem Thüringer Fußballverband und unterwirft sich hierbei deren Satzungen und Ordnungen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten vorgesehenen Verträge zu schließen. Insbesondere die Ordnungen und Satzungen des Deutschen Fußballbundes (DFB) und des Nordostdeutschen Fußballverbandes sind in ihrer Gesamtheit und in ihrer jeweils neuesten Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich. Bei diesen Bestimmungen, Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften handelt es sich um die vom zuständigen Sportverband aufgestellten und damit im deutschen Fußballsport allgemein anerkannten Regeln. Sollte der Verein als Lizenzligaverein aktiv werden, gehört er dem DFB als außerordentliches Mitglied unmittelbar an und unterwirft sich den dann zusätzlich geltenden Ordnungen und Satzungen, sowohl des DFB als auch des Nordost-deutschen Fußballverbandes.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend. Im Verein wird vorrangig die Sportart Fußball betrieben, andere Sportarten sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Pflege der Kameradschaft und des gesellschaftlichen Lebens, soweit dies mit den sportlichen Interessen zu vereinbaren ist, sowie durch die Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung von Sportanlagen verwirklicht.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -Steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zur Erreichung des Vereinszwecks darf der Verein Vermögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben sowie Gebäude und Anlagen errichten.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Altenburger Land, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung verwenden darf.

§3 Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, die Förderung und des Sports und des örtlichen Gemeinwesens, insbesondere auch der Jugend möglichst umfassend zu verwirklichen durch
a) Festlegung geregelter Übungstage und -zeiten für alle im Verein betriebenen Sportarten unter Leitung und Aufsicht fachlich geeigneter Kräfte,
b) Teilnahme am Wettkampfbetrieb und freundschaftlichen Leistungsvergleichen,
c) Bereitstellung der Sportanlagen, Einrichtungen und -geräte,
d) Teilnahme an Sportveranstaltungen im In- und Ausland
e) Pflege der Kameradschaft und des gesellschaftlichen Lebens soweit dies mit den sportlichen Grundsätzen zu vereinbaren ist
f) Initiierung, Durchführung und Betreuung von Sozialprojekten zur Stärkung des örtlichen sozialen und gesellschaftlichen Lebens unter der Beachtung der Ausrichtung des Vereins als Sportverein mit der Zielrichtung, insbesondere die Mitglieder und deren Familien zu fördern.
(2) Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Das Präsidium ist berechtigt, zur Durchführung der Vereinsaufgaben haupt- und neben-berufliche Kräfte entgeltlich zu beschäftigen. Das Präsidium kann darüber hinaus bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein wirkt Fremdenfeindlichkeit und politischem Extremismus sowie damit verbundener Gewalt und Gewaltverherrlichung entgegen.

§4 Vereinsfarben, Vereinsfahne und Vereinsemblem
(1) Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.
(2) Die Vereinsfahne trägt das Vereinsemblem.
(3) Das Vereinsemblem bilden die Farben Rot, Weiß und Schwarz, bestehend aus zwei Farbflächen, einem diagonal verlaufenden und zwei vertikal verlaufenden Farbstreifen sowie dem Wappen der Stadt Meuselwitz und einem Krokodil mit Ball als Wappentier.

§5 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein teilt sich in die Bereiche Nachwuchs, Männer, Frauen, Schiedsrichterwesen, Freizeitsport und Sozialprojekte.
(2) Die einzelnen Bereiche sind im Rahmen dieser Satzung hinsichtlich des organisatorischen Aufbaus sowie wirtschaftlich und hinsichtlich des Sportbetriebes unselbständig, d.h. sie sind Teil des Vereins und werden damit ausschließlich durch das Präsidium vertreten.

§6 Mitgliedsarten
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann als aktives Mitglied, passives Mitglied, förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied bestehen.
(2) Aktive Mitglieder sind solche, die sich dem Verein angeschlossen haben und aktiv Sport treiben oder organisieren.
(3) Passive Mitglieder sind solche, die ohne aktiv Sport zu treiben oder organisatorische Dinge auszuführen dem Verein angehören.
(4) Fördernde Mitglieder sind solche, die freiwillig den Verein materiell unterstützen und mindestens den doppelten Beitrag eines passiven Mitglieds entrichten und nach eigenem Ermessen am Vereinsleben teilnehmen.
(5) Ehrenmitglieder sind solche, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder um den Sport im Allgemeinen (nach §18 Absatz 2 Satz 2) zu solchen ernannt worden sind.
(6) Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder sein.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Verein. Mit der Einreichung des unterzeichneten Aufnahmeantrages unterwirft sich der Bewerber der Satzung des Vereins. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium nach billigem Ermessen. Es ist verpflichtet, die Ablehnung eines Antrages zu begründen. Erhält der Bewerber innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Aufnahmeantrages keinen ablehnenden Bescheid, gilt der Antrag als angenommen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt zum ersten des Kalendermonats, der im Antrag bezeichnet ist, im übrigen zum Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht, wenn eine Bestimmung im Antrag fehlt.
(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Ehrenrates zu solchen ernannt.

§8 Ruhen der Mitgliedschaft
Mitgliedschaftsrechte von Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als einen Monat im Rückstand sind, ruhen bis die Beitragspflicht voll erfüllt ist.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft/ Maßregelungen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Insolvenz oder Auflösung, durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft endet zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung, die den Hinweis auf die Folge zu enthalten hat. Die Beendigung der Mitgliedschaft soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums vom Verein ausgeschlossen werden und oder mit einem Verweis und/oder einer angemessenen Geldstrafe belegt werden wegen
a) Nichteinhaltung satzungsgemäßer Pflichten oder Missachtung der Anordnungen der Organe des Vereins,
b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichem Verhalten
d) unehrenhafter Handlungen.
Vor der Beschlussfassung hat das betroffene Mitglied Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzuleiten. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung beim Ehrenrat einlegen. Der Ehrenrat entscheidet unter Zugrundelegung seiner Geschäftsordnung oder, wenn es das betroffene Mitglied beantragt, aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit dem betroffenen Mitglied. Der Beschluss des Ehrenrates ist unanfechtbar.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Geldbeträge herauszugeben. Soweit Geld des Vereins verwaltet wurde, ist auf Verlangen eine Schlussabrechnung zu erstellen.

§10 Beiträge und Aufnahmegebühren, Pflichtarbeitsstunden
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
(2) Mitglieder haben für den Verein, insbesondere zur Pflege der Sportanlage jährlich Arbeitsstunden oder eine adäquate Zahlung zu leisten. Fördernde Mitglieder und juristische Personen sind hiervon ausgenommen.
(3) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Pflichtarbeitsstunden und Entschädigungssätzen für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) In der Pflichtstundenordnung ist zwischen Männern und Frauen sowie jeweils innerhalb der Mitgliederarten (aktive bzw. passive) zu unterscheiden.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(6) Für juristische Personen kann das Präsidium abweichende Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge festsetzen oder vereinbaren.
(7) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Entschädigung für nicht geleistete Pflichtstunden erfolgt grundsätzlich per Lastschrift-Einzugsverfahren. über Ausnahmen und dabei zusätzlich anfallende Bearbeitungsgebühren entscheidet das Präsidium nach schriftlichem Antrag.

§11 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Vereinsmitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, gemäß §2 und §3 der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen und allgemeine Veranstaltungen - gegebenenfalls gegen Entrichtung eines vom Präsidium festgesetzten Entgelts – zu besuchen.

§12 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Organisationsregeln (auch der Fachverbände) einzuhalten sowie Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Vereins und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Folge zu leisten.
(2) Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
(3) Die Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen des Vereins und solche Dritter, auf denen sie als Sporttreibende aktiv sind, pfleglich zu behandeln und Schäden zu verhüten.
(4) Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(5) Die Mitglieder vom 18. bis zum 65. Lebensjahr sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Pflichtarbeitsstunden oder bei Nichterbringung eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten.
(6) Die aktiven Mitglieder dürfen den von ihnen im Verein betriebenen Sport in einem anderen Verein nicht wettkampfmäßig betreiben.


§13 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ehrenrat
c) das Präsidium.
(2) Die Mitarbeit in den unter 1a) - c) genannten Organen erfolgt ehrenamtlich. Zur Unterstützung kann der Verein haupt- und nebenamtliche Kräfte einsetzen.
(3) Kein Mitglied kann gleichzeitig mehreren Organen, ausgenommen der Mitgliederversammlung, angehören.
(4) Bei der Aufnahme eines neuen Amtes in einem Organ endet automatisch ein bisher innegehabtes Amt in einem anderen Organ.
(5) Die Amtsdauer für ein Ehrenamt im Verein beläuft sich auf drei Jahre. Die Amtsdauer verlängert sich, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Bei Niederlegung eines Vorstandsamts sind die übrigen Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Ersatzmitglied zu berufen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist für die restliche Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ein Nachfolger zu wählen.
(7) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu ein oder mehreren Vereinen oder deren Tochterunternehmen in der gleichen Spielklasse in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings stehen und oder an Ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied von Kontroll-, Geschäftsführungs- oder Vertretungsorganen des Vereins sein. Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten dabei als ein Unternehmen.
(8) Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen von Vereinen oder Spielbetriebsgesellschaften die in der gleichen Spielklasse teilnehmen, dürfen keine Funktionen im Verein übernehmen. Sollte sich dies durch Auf- oder Abstieg ergeben, scheiden diese automatisch aus der Funktion des Vereins aus, es sei denn, es erfolgt Nachweis darüber , dass sie ihre andere Geschäftsführungs- oder Kontrolltätigkeit beendet haben.

§14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen wahlberechtigten Vereinsmitgliedern.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres statt. Sie hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Präsidiums,
d) Wahlen, soweit erforderlich,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn dies mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich fordern.
(4) Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung ein. Die Veröffentlichung erfolgt in den Schaukästen des Vereins innerhalb der Stadt Meuselwitz, auf der Internetseite des Vereins und per E-Mail. Zusätzlich können andere elektronische Formen genutzt werden. Über diese Medien werden neben der Tagesordnung auch die meisten Rechenschaftsberichte veröffentlicht. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen, die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen, jeweils unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Präsidiums geleitet. Die Leitung der Mitgliederversammlung kann auf Wunsch des Präsidiums einem anderen Versammlungsleiter übertragen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und andere Tagesordnungspunkte aufnehmen. über die Aufnahme ist mit einer Mehrheit gemäß Absatz 11) zu entscheiden. Eine Abstimmung in der Sache ist nur über Tagesordnungspunkte zulässig, die innerhalb der Frist des Absatz 11) eingereicht werden.
(8) Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit eine andere Abstimmungsart, ist entsprechend zu verfahren. Dies gilt auch für Wahlen.
(9) Für Beschlüsse und Wahlen ist grundsätzlich die einfache Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(10) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Entgegennahme der Jahresberichte vom Präsidium,
b) Entlastung des Präsidiums,
c) Wahlen,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge sowie der Pflichtarbeitsstunden,
e) vorzeitige Abberufung des Präsidiums bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
(11) Soweit die Entscheidung nicht anderen Organen des Vereins übertragen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung über Anträge, die ihr zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Solche Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eingereicht werden.
(12) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Inhaltsprotokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§15 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten und dem Schatzmeister sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten, einem Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister alleine vertreten. Sie bilden den Vorstand i.S. des §26 BGB.(3) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Präsidiums regelt das Präsidium in einer Geschäftsordnung.
(4) Das Präsidium vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und leitet den Verein eigenverantwortlich. Hierbei ist die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung zu beachten. Bei Verletzung sind die Mitglieder des Präsidiums dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
(5) Das Präsidium kann die laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer und/oder Manager übertragen. Diese unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Kontrolle und den Weisungen des Präsidiums.
(6) Der Präsident wird bei Wahlen zuerst gewählt. Die weiteren Präsidiumsmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet der Präsident vorzeitig aus, so ist binnen acht Wochen von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen, dessen Amtsdauer der restlichen der amtierenden Präsidiumsmitglieder entspricht.
(7) Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom einem Vizepräsidenten oder durch ein beauftragtes Mitglied des Ehrenrates nach Bedarf einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, wobei eines davon dem Vorstand im Sinne des §26 BGB angehören muss. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei ein Beschluss nur zustande kommt, wenn mindestens ein Mitglied des Präsidiums zugestimmt hat, das dem Vorstand im Sinne des §26 BGB angehört. Kommt auf diese Weise keine Mehrheit zustande, so entscheidet das Präsidium i.S. des §26 BGB mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Im Falle seiner Verhinderung entscheidet die Stimme des Vizepräsidenten.
(8) Die Mitglieder des Ehrenrats sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Präsidiums berechtigt. Sie haben Beraterstatus. Eine fehlende Einladung zur Präsidiumssitzung oder die fehlende Teilnahme von Ehrenratsmitgliedern hieran haben keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit von Beschlüssen.
(9) Das Präsidium erstellt den jährlichen Finanzplan, den Jahresabschluss, die Tätigkeitsnachweise/Berichte und den Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins.

§16 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Ehrenratspräsident (Ehrenpräsident) und zwei weiteren Ehrenratsmitgliedern, die jeweils älter als 40 Jahre sein müssen und dem Verein mindestens 10 Jahre angehören müssen.
(2) Der Ehrenrat erstellt mit dem Präsidium eine Ehrenordnung des Vereins, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Aufgabe des Ehrenrates ist es, diese Ordnung zu vollziehen bzw. das Präsidium aufzufordern, diese zu vollziehen und die Einhaltung der Ordnung zu überprüfen. Darüber hinaus soll der Ehrenrat dem Präsidium zu ernennende Ehrenmitglieder vorzuschlagen.
(3) Der Ehrenrat entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in allen Angelegenheiten, die Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern zum Gegenstand haben, insbesondere, soweit es sich um die Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen, Schädigung der Vereinsinteressen sowie um unehrenhaftes oder unsportliches Verhalten gem. §9 dieser Satzung handelt.
(4) Der Gang des Verfahrens wird durch den Ehrenrat nach pflichtmäßigem Ermessen bestimmt.
(5) Mitglieder des Ehrenrates, die an einem Verfahren selbst beteiligt sind, mit einem Verfahrensbeteiligten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder in einem anderen Ehrenratsverfahren beschuldigt werden, sind von der Mitwirkung im Ehrenrat ausgeschlossen.
(6) Der Ehrenrat kann - auch nebeneinander - erkennen auf:
a) Verwarnung,
b) Geldbußen,
c) Entziehung von Mitgliederrechten,
d) Ausschluss aus dem Verein.
(7) Der Ehrenrat schlägt der Mitgliederversammlung bei Präsidiumswahlen im Sinne eines Wahlausschusses den/die Präsidentschaftskandidaten zur Wahl vor.
(8) Die Mitglieder des Ehrenrats werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Ehrenratspräsidenten.

§17 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die gemeinsam die Kasse des Vereins prüfen und / oder erteilt einem vereidigten Buchprüfer das Mandat diese Kassenprüfung für den Verein vorzunehmen.
(2) Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer/ Buchprüfer haben mit angemessener Anmeldezeit jederzeit das Recht, alle Unterlagen des Vereins einzusehen. Ihnen sind die für die Durchführung ihrer Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Vereinsunterlagen vorzulegen.
(3) Die Kassenprüfer /Buchprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Hilfsweise kann bei Verhinderung der Bericht der/des Prüfer(s) auch von einer Person der Mitgliederversammlung, die keinem weiteren Organ angehört, verlesen werden.

§18 Liquidation
Nur die Mitgliederversammlung kann über die Liquidation des Vereins beschließen.

§19 Haftung
(1) Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtung und Geräte oder bei Veranstaltungen erleiden, nur, soweit ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Vereinsorganen vorliegt.
(2) Versicherungsschutz für die Haftpflichtrisiken ist vom Präsidium einzudecken.

§20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung am 21.10.2001 in Kraft.


Ergänzung 04.04.2003
Ergänzung 11.03.2005
Ergänzung 26.04.2006
Ergänzung 22.10.2007
Ergänzung 24.10.2008
Ergänzung 23.10.2010
Ergänzung 25.10.2013
Ergänzung 04.10.2023